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1252. März 12.

f. 3. p. letare.

Herz. Heinrich III. gestattet dem Bischof Thomas (I.) auf dessen Bitte den der Kirche von Alters her gehörigen Marktflecken Czerequicz (Zirkwitz), sammt dem zugehörigen Lande zu deutschem Rechte auszusetzen, und zwar zu solchem Rechte, wie der Bischof in Neisse oder Wansen (Venzow) hat, unter Zusicherung von 3 Freijahren für die Kolonisten. Der Herzog behält sich bei Kapitalsachen den dritten Theil vor.

Tzschoppe und Stenzel 325 aus dem lib. niger des D.-A.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.